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Schwaches Verbum.

I. Tempusbildung.

I. Schwache Conjugation.

A. Ursprünglich kurzsilbige Verba: Londoner Urkk. S. 143.
Staatsurkk. S. 144. Parlamentsurkk. S. 145.

B. Ursprünglich langsilbige und mehrsilbige Verba: Lon-
doner Urkk. S. 143 f. Staatsurkk. S. 145. Parla-
mentsurkk. S. 145.

C. Unregelmässige Verba: Londoner Urkk. S. 144. Staats-
urkk. S. 145. Parlamentsurkk. S. 145.

II. Schwache Conjugation S. 145 f.

III. Schwache Conjugation S. 146 f.

II. Flexionsendungen S. 147 f.

B. Praeterito-Praesentia und Anomala.

a) Praeterito-Praesentia: Londoner Urkk. S. 148 f. Staats-
urkk. S. 150 f. Parlamentsurkk. S. 151 f.

b) Anomala: Londoner Urkk. S. 149 f.
S. 151. Parlamentsurkk. S. 152.

Staatsurkk.

V. Kapitel.

Folgerungen und Schlussbetrachtung.

I.

Vergleichende Uebersicht des Londoner Dialekts und der Sprache Chaucer's S. 153 ff. Gründe für die Abweichungen Chaucer's von dem Londoner Dialekte S. 159 ff.

II.

Ursprünglicher Dialekt der Hauptstadt S. 161. Die Sprache der Proklamation Heinrich's III. vom Jahre 1258 S. 161 ff. Allmähliche Verdrängung des südlich-sächsischen Dialekts in London durch das Anglische S. 164 f. Fortschreitende nördliche Tendenz in den Londoner Urkunden S. 165. Zeitliche Unterschiede der Entwickelung in denselben S. 165. Sprachliche Uebereinstimmung der Londoner Urkunden S. 165 f.

III.

Vergleichung der Sprache der engl. Staats- und Parlamentsurkunden mit dem Londoner Dialekte S. 166. Abweichungen der Staatsund Parlamentsurkunden von einander S. 166 f. Beurteilung der Sprache der Staats- und Parlamentsurkunden S. 167.

IV.

Günstige Umstände für die schnelle Verbreitung der Londoner Schrift-
sprache S. 167 f. Die massgebenden Faktoren bei der ferneren
Entwickelung der Schriftsprache S. 168. Verhältnis Chaucer's,
Wyclif's und der Dichter des 15. Jahrhunderts zu letzterer S. 168.
Caxton und die Schriftsprache S. 168 ff.

Seite

152

Anhang I

Eine Londoner Urkunde vom Jahre 1386 S. 171 ff.

Anhang II.

1) Zu den ae. langen Vokalen vor dehnenden Consonanten S. 178 f.

2) Zur Kürzung ae. Längen S. 179 ff.

3) Zur Längung ae. Kürzen S. 181 ff.

4) Ueber die Lautwerte des me. u, o

= ae. u und des me. и

ae. y S. 185 ff.

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171

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I. Kapitel.

Der erste Gebrauch der englischen Sprache im privaten und offiziellen Schriftverkehr nach der normannischen Eroberung.

Nach der Eroberung Englands durch die Normannen wurde das nordfranzösische Idiom bekanntlich die herrschende Sprache am Hofe, am Gerichte, in Kirche und Schule. Mehr als zwei Jahrhunderte lang war es im Grossen und Ganzen die Sprache der höheren und gebildeten Stände. Die breite Masse des Volkes aber hielt zäh an der von den Vorfahren ererbten Landessprache fest. Ja noch mehr; das Englische gewinnt im Laufe der Jahrhunderte immer mehr an Boden und drängt das Französische allmählich zurück. Die schon frühe eingetretene Lockerung der Bande zwischen England und Frankreich unter Heinrich III., die Aussöhnung und innige Verschmelzung des normannischen Elementes mit dem englischen Volke, sowie endlich die Steigerung des Nationalbewusstseins im englisch-französischen Kriege im vierzehnten Jahrhundert, besiegeln den Rückgang der anglo-französischen Sprache. Die lange Regierungszeit Eduards III. (1327-1377) bildet den Uebergang in die neue Epoche, in welcher das Englische fast auf allen Gebieten die herrschende Sprache wird.

Schon unter Eduard III. wird das Französische als Unterrichtssprache aus den Lateinschulen 1) verdrängt. Im Jahre 1362 werden die Parlamentsverhandlungen zum ersten Male durch eine englische Rede eingeleitet, ein Verfahren, das in den beiden folgenden Jahren wiederholt wird2). In demselben Jahre erlässt Eduard III. die

1) v. Trevisa's Bericht in Morris and Skeat, Specimens of Early English II. s. 241 f.

2) v. Rotuli Parliamentorum. The Rolls of Parliament from the Time of Edward I. 1278 to the 19th of Henry VII. 1503 unter den Jahren 36, 37, 38, Edw. III.

Morsbach, Neuengl. Schriftsprache.

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Verordnung, dass bei den mündlichen Verhandlungen an allen Gerichtshöfen die englische Sprache statt der bis dahin üblichen französischen gebraucht werden solle1).

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Diese Thatsachen legen unzweifelhaftes Zeugnis ab von dem endlichen Siege der englischen Sprache über das fremde Idiom. Seit der Mitte des 14 Jahrhunderts", sagt ten Brink (Litgesch. I s. 410) treffend, ist England im eigentlichen Sinne kein zweisprachiges Land mehr. Das Anglonormannische gleicht einem gelben Blatt an einem üppig knospenden Zweig." Immerhin aber dauerte es noch mehr als ein Jahrhundert, ehe das Anglofranzösische völlig verschwand. Auch nach dem Tode Eduards III. blieb das Französische (selten das Lateinische 2) die Sprache der Gesetze, wurden die Parlamentsverhandlungen meist in französischer Sprache protokolliert3), war das Französische neben dem Lateinischen die offizielle Schriftsprache, in welcher amtliche Urkunden und sonstige Aktenstücke verfasst wurden.

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Doch schon unter Heinrich IV. (1399-1413) und V. (1413-1422) kommt die englische Sprache unter den Staats würdenträgern öfters zur Geltung). Die Dynastie des ,,House of Lancaster", welche mit Heinrich IV. beginnt, wird nicht ohne Einwirkung darauf geblieben sein, wiewohl die Entwickelung des Landes mit immer stärkerer Notwendigkeit dahin drängen musste. Bezeichnend für das immer mehr hof- und staatsfähig werdende Englisch ist die Tatsache, dass die Inanspruchnahme (,,vendicatio regni") der Krone durch Heinrich IV. im Parlamente und der Dank, welchen er letzterem für die Anerkennung seiner Ansprüche in derselben Versammlung aussprach, in englischer Sprache geschah und dass das Englische hier als die Muttersprache des Königs bezeichnet wird 5). Auch die Rede des Sir William Thirnyng, des,,Chief Justice of the Common Pleas", in welcher er dem Könige Richard II. seine Absetzung verkündet, fand in englischer Sprache statt 6). Die veränderte Lage der Dinge endlich kennzeichnet am besten das Faktum, dass Heinrich V. in einer Angelegenheit mit Frankreich durch Minister

1) v. Statutes of the Realm. London 1810, Vol. I s. 375.

2) Vor Eduard I. herrscht das Lateinische vor. Seit Ed. II. gewinnt das Französische die Oberhand, welches unter den späteren Königen mit vereinzelten Ausnahmen die ausschliessliche Sprache der Gesetze wird, Vom 4. Regierungsjahre Heinrich VII. (1488/89) ab tritt das Englische an die Stelle des Französischen. v. Stat. of the Realm. B. I. Introduction Chapt. IV.

3) Genaueres darüber s. unten. Ueber einige wenige Fälle, in denen das Englische hier vor Heinrich IV. zur Anwendung kam v. Statutes of the Realm a. a. O.

4) v. das Verzeichnis der Urkunden und St. of the Realm a. a. O. 5) v. Rot. Parl. Vol. III s. 422 Nr. 53 u. s. 423 Nr. 56.

6) v. Rot. Parl. Vol. III s. 424 Nr. 59.

vertreten war, die kein Französisch verstanden und mit den Ministern Frankreichs nur in lateinischer Sprache verhandeln wollten 1).

Unter Heinrich VI. (1422-61) tritt der entscheidende Wendepunkt ein. Das Französische wird allmählich auch aus seinen letzten Positionen verdrängt. Nur als Sprache der Gesetze fristet es noch bis in die achtziger Jahre des 15. Jahrhunderts ein kümmerliches Dasein 2). In den Protokollen der Parlamentsverhandlungen aber tritt schon vom 8. Regierungsjahre Richards II. an das Lateinische vielfach an die Stelle des vorher fast ausschliesslich gebrauchten Französischen (anders in den „Answers", worüber später); letzteres kommt unter Heinrich IV. und V. noch vorwiegend, unter Heinrich VI. dagegen nur selten zur Anwendung. Daneben finden sich öfters schon Parlamentsbeschlüsse in englischer Sprache. v. das Verz. d. Urkk. und die Rot. Parl. von Rich. II. bis Heinr. VII.

Es steht diese Bewegung offenbar in Zusammenhang mit dem neuentbrannten englisch-französischen Kriege unter Heinrich V., welcher unter Heinrich VI. mit grosser Erbitterung wieder aufgenommen wurde und für England den gänzlichen Verlust der französischen Besitzungen (mit Ausnahme von Calais) im Jahre 1453 zur Folge hatte.

Wer sich die Mühe geben will, die Tausende von Privaturkunden, welche das,,British Museum" besitzt, oder die zahlreichen amtlichen und halbamtlichen Aktenstücke aus jener Zeit, welche im „Public Record Office" zu London aufbewahrt werden, zu durchmustern, der wird sich leicht davon überzeugen können, wie selten vor Heinrich VI. die englische Sprache hier zur Geltung kommt, im Vergleich zu der weitüberwiegenden Mehrheit von Schriftstücken in französischer und lateinischer Sprache. Erst vom zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts an finden wir englisch geschriebene Urkunden 3), und zwar zunächst Privaturkunden. Doch sind dieselben vor der Regierungszeit Heinrichs IV. noch äusserst selten. Die in der „Early English Text Society" von Furnivall herausgegebenen 50 ältesten englischen Testamente 4) beginnen erst mit dem Jahre 1387; nur drei davon gehören dem 14. Jahrhundert an, die übrigen fallen in die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts. Die englisch geschriebenen Statuten der „Gilds" datieren von 13895). Die ältesten englischen

1) v. Freeman, The History of the Norman Conquest of England etc. Oxford 1876 Vol. V s. 537, welcher sich dafür auf Lingard beruft. 2) v. Anm. 2 s. 2.

3) Die bekannte Proklam. von 1258 abgerechnet. Auch bei Behnsch Gesch. d. engl. Sprache etc. Breslau 1853 s. 171 wird eine englische Urkunde aus dem Anfang des 14. Jahrh. (nach Tyrwhitt) erwähnt. Doch sind dies nur ganz vereinzelte Ausnahmen, welche die Regel bestätigen. 4) v. The Fifty Earliest English Wills in the Court of Probate, London etc., in der E. E. T. S. 1882.

5) Dieselben wurden in diesem Jahre durch Parlamentsbeschluss eingefordert. v. die Ausgabe: English Gilds etc. by T. Smith and L. T. Smith in der E. E. T. S. 1870.

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