Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland, Volumen6

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Guttentag, 1897
 

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Página 407 - Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun.
Página 292 - Außer dem Falle einer Verurteilung im Sinne des § 13 kann die Staatsregierung die Amtsentlassung eines Geistlichen oder anderen Kirchendieners verlangen, wenn sich derselbe wiederholt grober Verletzung der auf sein Amt oder seine geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder der auf Grund derselben von den zuständigen Behörden erlassenen Anordnungen schuldig macht, und in dessen Folge sein ferneres Verbleiben im Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheint....
Página 235 - Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat." § 3. „Ebensowenig dürfen derartige Straf- oder Zuchtmittel angedroht, verhängt oder verkündet werden: 1. um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. um dadurch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung...
Página 222 - Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen- «der Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig, , § 2.
Página 395 - El Tribunal de la Inquisición es incompatible con la Constitución. III. En su consecuencia se restablece en su primitivo vigor la ley II, titulo XXVI, Partida VII, en cuanto deja expeditas las facultades de los Obispos y sus Vicarios para conocer en las causas de fe, con arreglo á los sagrados Cánones y Derecho común, y las de los Jueces seculares para declarar é imponer á los herejes las penas que señalan las leyes, ó que en adelante señalaren.
Página 289 - Verordnungswege geregelt. § 8 Wenn ein Inhaber eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Pfründe die österreichische Staatsbürgerschaft verliert oder wenn derselbe verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstossen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, so hat die staatliche Cultusverwaltung seine Entfernung von dem Amte oder der Pfründe zu verlangen.
Página 312 - Justizamt zur Führung der Untersuchung zu requiriren, und einen geistlichen Commissarius dazu zu delegiren. — Auch auswärtige katholische Geistliche sollen bei ihrem Aufenthalt in hiesigen Landen den, den allhier angestellten katholischen Geistlichen für ihre Person zugetheilten, privilegirten Gerichtsstand zu geniesseil haben.
Página 277 - Vorbildung und Anstellung der Geistlichen" vom 11. Mai 1873, das „Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt: und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten" vom 12. Mai 1873; das „Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel
Página 235 - Strafe verhängt ist: || a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, || b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- und Stimmrechts, c) wegen Gebrauchs der Berufung an die Staatsbehörde auf Grund dieses GeNr.
Página 231 - Erkenntniss gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen zu vollziehen sucht, oder den Vollzug wider deren Willen fortsetzt, sofern die That nicht in ein schwereres Vergehen oder Verbrechen übergeht, mit einer Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark oder mit Gefängniss bis zu 6 Monaten.

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